Beschlussvorlage - SV Klütz/20/14981

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In den Jahren 2020 bis 2022 werden insgesamt 150 Mio. EUR[1] für allgemeine Zuweisungen, insbesondere für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsmaßnahmen in den Bereichen Schulen, Kindertagesein­richtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digitalisierung und Breit­band nach § 23 FAG M-V bereitgestellt. Diese Zuweisungen werden als Kapital­zuschüsse gewährt.

 

Die Mittel nach § 23 FAG M-V werden zu 65% den Gemeinden (97,5 Mio. EUR) und zur 35 % den Landkreisen (52,5 Mio. EUR) zugewiesen.

 

Zuweisungen an die Gemeinden:

Die Verteilung der Zuweisungsbeträge an die Gemeinden bemisst sich in den Jahren 2020 bis 2022 rechnerisch zu zwei Dritteln (65 Mio. EUR) nach der Ein­wohnerzahl (§ 31 Abs.1 FAG M-V) und zu einem Drittel (32,5 Mio. EUR) nach der Finanzkraft[2].

Die finanzkraftunabhängige Zuweisung beläuft sich im Jahr 2020 auf rund 40,38 Euro je Einwohner.

Die finanzkraftabhängige Zuweisung wird bis zu einer Finanzkraft[3] je Einwohner von maximal von 115% des Durchschnittswertes gewährt. Diese liegt im Jahr 2020 bei rund 1.338,84 Euro je Einwohner (1.164,21 EUR/EW * 1,15). Die Höhe der Zuweisung für die einzelne Gemeinde hängt davon ab, wie hoch die Diffe­renz der Finanzkraft der Gemeinde zu dem auf 115% erhöhten durchschnittli­chen Wert der Finanzkraft ist und wie sich die Werte der anderen Gemeinden verteilen (§ 23 Abs. 3 Sätze 4 bis 7 FAG M-V - siehe hierzu auch Berechnungs­schema in der Gesetzesbegründung zu § 23 FAG M-V).

 

Entscheidet sich eine Kommune, die Infrastrukturpauschale oder die Übergangszuwei­sung für laufende Zwecke einzusetzen, sind die Beträge vom investiven an den laufen­den Bereich zuzuführen, haushaltsrechtlich wird § 12 GemHVO-Doppik dementspre­chend erweitert werden. Diese Zuführung kann bereits im Haushaltsplan 2020 abgebildet werden, sie kann auch in Teilbeträgen erfolgen. In Höhe der Zuführung ist die Deckung der aus den Zuweisungen finanzierten laufenden Auszahlungen bewirkt.

Soweit die Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen angespart werden sollen, wer­den diese auch jahresübergreifend als Einzahlungen aus Investitionstätigkeit behandelt. Im Haushaltsjahr der Umsetzung erfolgt im Finanzhaushalt die Zuführung an den laufen­den Bereich.

 

Die Höhe der Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 FAG M-V betrug im Haushaltsjahr 2020 für die Stadt Klütz 225.617 €

 

Mit Beschluss der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 hat sich die Stadtvertretung dafür ausgesprochen, die Mittel der Infrastrukturpauschale für:

 

Instandhaltungsmaßnahmen in den Bereichen Schulen, Kindertagesein­richtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digitalisierung oder Breit­band einzusetzen.

 

Die Verwendung wurde also sehr weit gefasst, wobei sich auf Instandhaltungsmaßnahmen verständigt wurde, um über die Zuführung an den laufenden Bereich den dauerdefizitären Ergebnishaushalt zu verbessern.

Eine Konkretisierung auf bestimmte Maßnahmen/ Projekte erfolgte noch nicht.

Dies sollte nunmehr, mit Abschluss des Jahres 2020, nachgeholt werden.

 

Folgende Instandhaltungsmaßnahmen kämen in Betracht:

215.01 – 52313000 Regionale Schule – notwendige Instandhaltungsmaßnahmen des Schulgebäudes sowie Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung der brandschutztechnischen Ertüchtigung von 10.000 € (weitere ca. 100.000 € in 2021)

 

Natürlich kommt auch eine Aufteilung der Zuweisung auf weitere Investitionen in Betracht. Bsp.

424.01 – 09600000 – 062

424.01 – 09600000 – 2018/01 Neubau Schulsportplatz

424.01 – 09600000 – 2018/02

 

541.01 – 09600000 – 064  OD Christinenfeld, Neubau Geh- und Radweg

 

542.01 – 09600000 – 039  Lückenschluss Radweg Klütz - Grundshagen

 

 

 


[1] Ab 2023 werden nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) 6,5 % der Finanzausgleichsmasse, mindestens jedoch 100 Mio. EUR nach § 23 zugewiesen.

Ab 2023 werden die Zuweisungen an die Gemeinden je zu 50 % nach dem Anteilsverhältnis der Einwoh­ner und zur 50 % nach der Finanzkraft verteilt.

[3] Definition siehe § 16 Abs. 7 FAG M-V.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, die Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 FAG M-V in den Jahren 2020-2022 wie folgt zu verwenden:

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

X

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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