Beschlussvorlage - BV/12/21/042-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Wehr am Tarnewitzer Bach wurde gemäß GV-Beschluss vom 01.07.2021 durch das Ordnungsamt gesperrt.

Vom 4.9.2021 bis 10.10.2021 soll auf der anderen Seite eine naturnahe Kunstausstellung „Ortszeit II“ stattfinden. Es ist zu klären, ob und wieweit hierzu der Übergang auf eigene Gefahr freigegeben werden kann.

 

Sicht der Verwaltung:

Nach gegenwärtigem Stand ist die Gemeinde in der Sicherungspflicht, da das Bauwerk zwei Gemeindegrundstücke verbindet. Wenn der Weg auch nicht öffentlich gewidmet ist, so wird er doch öffentlich genutzt bzw. die öffentliche Nutzung wird durch die Gemeinde ermöglicht.

Da die Gemeinde nicht bereit ist, Bauwerksprüfungen an dem Bauwerk durchführen zu lassen und so ihrer Sicherungspflicht nachzukommen, wurde o.g. Beschluss zur Sperrung des Bauwerks gefasst.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass ein Schild „Betreten auf eigene Gefahr“ nicht ausreicht, um eine Haftung der Gemeinde im Schadensfall auszuschließen. Solange die Sicherungspflicht nicht erfüllt ist, steht fahrlässiges Verhalten im Raum, was eine persönliche Haftung nach sich zieht. Aus diesem Grund wurde der Beschluss gefasst, den Zugang zum Bauwerk beidseitig zu verschließen.

Die Verwaltung empfiehlt unten stehendem Beschlussvorschlag nicht zu folgen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt an dem ursprünglichen Beschluss zur Absperrung der Überwegung Wehr Tarnewitzer Bach vom 1.7.2021 festzuhalten, für die Zeit vom 4.9.2021 bis 10.10.2021 jedoch eine Ausnahmeregelung für die Ausstellung „Ortszeit II“ umzusetzen, sodass in der Aktionszeit der Zugang nicht geschlossen wird.

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Finanz. Auswirkung

Keine.

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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