Beschlussvorlage - GV Bolte/21/15047

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Sachverhalt

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) haben die Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen. Die vorliegende Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wurde anhand allgemein gültiger Regeln erstellt. Insbesondere erfolgte die Erstellung des vorliegende Brandschutzbedarfsplans auf der Grundlage der Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung – FwOV M-V) vom 21 April 2017 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr.: 2131 – 1 – 10).

Die Brandschutzbedarfsplanung umfasst die Ermittlung der Besonderheiten auf dem Gemeindegebiet insbesondere hinsichtlich des Gefährdungspotenzials sowie die tatsächliche personelle und technische Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und versetzt die Gemeinden anhand des Schutzziele in die Lage, diejenigen Maßnahmen zu veranlassen, die den an die Feuerwehr zu stellenden Anforderungen entsprechen.

Im Brandschutzbedarfsplanung sind enthalten:

  1. Eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefahrenarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr sowie die vorhandene Löschwasserversorgung (Ist-Wert),
  2. Die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr sowie der erforderlichen Löschwasserversorgung auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der festgelegten Schutzziele (Soll-Wert),
  3. Eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr sowie der vorhandenen und erforderlichen Löschwasserversorgung und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll-Wert und
  4. Eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendfeuerwehren.

Die Gefahrenanalyse umfasst die Beschreibung des Gefährdungspotenzials anhand der charakteristischen örtlichen Gegebenheiten des Gemeindegebietes sowie die brandschutzrechtliche Bewertung der vorhandenen Gefahren und gefährdeten Objekte und Personen. Dabei werden folgende Bereiche unterteilt (Gefahrenarten):

  1. Brandbekämpfung (Br),
  2. Technische Hilfeleistung (TH),
  3. Gefahrstoffeinsatz und radiologische Gefahren (CBRN),
  4. Wassernotfälle (W).

Die Risikoanalyse beinhaltet die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit der im Rahmen der Gefahrenanalyse ermittelten Gefährdungen. Für die Ermittlung des Wahrscheinlichen Einsatzspektrums der Feuerwehr können dabei das tatsächliche Einsatzaufkommen nach absoluten Zahlen, die zeitliche und räumliche Verteilung und die Gleichzeitigkeit von Schadensfällen anhand der Statistik mindestens der letzten fünf Jahre zu Grunde gelegt werden.

Die Gemeinden legen für ihr Gebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten fest. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial des Gemeindegebietes und bestimmen das Schutzzielniveau, das unbeschadet der nachstehenden Regelungen mindestens erreicht werden soll. Die auf Grundlage standardisierter Schadensereignisse festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei zu welchen Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen werden soll, um den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen. Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festzulegen:

  1. Mindesteinsatzstärke – Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel,
  2. Eintreffzeit – Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer Einheit nach Nummer 1 zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle,
  3. Erreichungsgrad – prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem Eintreffzeit und Mindesteinsatzstärke eingehalten werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt den vorliegenden Brandschutzbedarfsplan für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Die erforderlichen finanziellen Mittel können erst nach der Festlegung der Umsetzungsmaßnahmen durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ermittelt werden und müssen dann in den Haushaltsplan der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen aufgenommen werden.

 

 

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Anlagen

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