21.04.2016 - 5 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Kl...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Antragsteller, Herr Wittrock, ist anwesend. Einstimmig erteilen die Ausschussmitglieder, Herrn Wittrock, das Rederecht.

 

Herr Mahnel vom gleichnamigen Planungsbüro ist ebenfalls anwesend. Auch ihm wird einstimmig das Rederecht erteilt.

 

Herr Mahnel erläutert den Antrag von Herrn Wittrock. Er führt aus, dass es bei dem Grundsatzbeschluss darum geht, welche planungsrechtlichen Voraussetzung für die Nutzung der Flächen als Wohnmobilhafen erforderlich sind und ob die Stadt grundsätzlich sich eine solche Nutzung vorstellen könne.

 

Herr Wittrock ergänzt, dass er pro Stellplatz Wohnmobile von einer Fläche von 50 bis 80 m² ausgeht.

 

Herr Heselhaus gibt den Hinweis auf mögliche Konflikte mit der vorhandenen Bebauung. Dieses sollte bei der Planung unbedingt berücksichtigt werden.

 

Es erfolgt eine rege Diskussion.

 

Frau Palm fasst wie folgt zusammen:

1)      Durch den Wohnmobilhafen gab es keine Restriktionen für die bestehenden Gewerbetreibenden geben darf und

2)      die verbleibende Restfläche darf in ihren Möglichkeiten (Stichwort: Vermarktungsfähigkeit) durch den Wohnmobilhafen nicht beeinträchtigt werden.

 

Herr Mahnel ergänzt, dass in dieser Phase die Machbarkeit eines Wohnmobilhafens geprüft wird und dass eine umfassende Grüngestaltung als wesentlicher Punkt aufgenommen wird.

 

Frau Palm würde es begrüßen, wenn die Beteiligten schon frühzeitig am Verfahren beteiligt werden würden, z. B. im Rahmen einer Einwohnerversammlung.

 

Die Ausschussvorsitzende lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Stadt Klütz empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

1.      Die Stadtvertretung der Stadt Klütz fasst den Grundsatzbeschluss für die Überprüfung von Flächen innerhalb des Gewerbegebietes für die Eignung eines Campingplatzes auf Teilflächen.

2.      Auf der Grundlage des Grundsatzbeschlusses können vorbreitende Tätigkeiten durch den Antragsteller in Bezug auf die Eignung des Standortes (Schallschutzprüfung) erfolgen.

3.       

Für eine zukünftige allgemeingültige Entscheidung sind sämtliche noch nicht noch nicht besiedelten Flächen in Bezug auf ihre Eignung für einen Campingplatz zu überprüfen. Daraus sind die Flächen mit einer vorzugsweisen Eignung (begrenzt auf 2,0 ha) zu ermitteln. Dies können Flächen unmittelbar an der Lübecker Straße bzw. im südlichen Bereich des Plangebietes des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes sein.

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

11

davon anwesend:

8

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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