17.09.2013 - 12 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 5.2 der Geme...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Zusätze:
- Verfasser: Carola Mertins
- Gremium:
- Gemeindevertretung Kalkhorst
- Datum:
- Di., 17.09.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst fasst den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5.2 in den dargestellten Grenzen.
- Unter Berücksichtigung der Abstimmungen in der Gemeinde werden die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt. Die Planung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls hat die Gemeinde festgestellt, dass eine Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist. Die Gemeinde gibt das Ergebnis der Vorprüfung mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bekannt.
- Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung sind für das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu nutzen. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass ein Umweltbericht und eine Eingriffs-/Ausgleichsregelung im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erstellt werden.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
- Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Kalkhorst deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
- Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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