29.04.2025 - 5.1 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Mahnel vom gleichnamigen Planungsbüro erörtert den Sachverhalt. Nach der Konzepterstellung sind finale Abstimmungen mit der unteren Forstbehörde und zum Hochwasserschutz zu führen. Zum Erhalt der Wegeverbindung müsste die Baugrenze wieder zurückgenommen werden. Der Weg wäre über ein Wegerecht dauerhaft zu sichern.

Sodann wird der Beschlussvorschlag geändert beschlossen.

 

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt,

 

  1. Die Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für den Bereich Tamila Beach an der Wohlenberger Wiek.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  •           im Norden:  durch Flächen durch die Landesstraße L01, 
  •           im Osten:  durch Gehölzflächen und Flächen für die Landwirtschaft,
  •           im Süden:  durch Flächen für die Landwirtschaft und den Erlenbruch,
  •           im Westen: durch einen bestehenden Saisonparkplatz.

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 ist der Plandokumentation zu entnehmen.

 

  1. Die Planungsziele bestehen in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung und Infrastruktur für den Bereich Tamila Beach. Der derzeitige Bestand der Nutzungen soll planungsrechtlich gesichert werden.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für den Bereich Liebeslaube wird gebilligt und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Der Weg ist in der Planung zu berücksichtigen und die Baugrenze entsprechend anzupassen. Die Belange der Forst und des Hochwasserschutzes sind frühzeitig zu klären.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:  

4

Zustimmung: 

4

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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