15.06.2021 - 7.3 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 44 "Alte Feu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Datum:
- Di, 15.06.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Katrin Jäger-Bentin
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Michael Steigmann erläutert weiterhin, dass vor dem Beschluss der Gemeindevertretung die Satzung durch die uNB zu prüfen ist. Im Satzungstext ist unter § 7 Abs. 3 zu ergänzen: Wenn Kiefern gefällt werden, soll auch durch Kiefern ergänzt werden.
Herr Chr. Schmiedeberg hat den Raum verlassen.
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgende Beschlussfassung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt wie folgt:
- Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 "Alte Feuerwehr" wird wie folgt begrenzt:
- im Norden: durch die Strandpromenade,
- im Osten: durch den Küstenschutzwald,
- im Süden: durch den Küstenschutzwald,
- im Westen: durch den Dünenweg.
- Die Planungsziele bestehen in Folgendem:
- Umnutzung und Erweiterung des bestehenden alten Feuerwehrgebäudes als Gemeinbedarfseinrichtung, hier als Kinder- und Jugendfreiteinrichtung für die Nutzung als "Station junger Naturforscher und Techniker,
- Umbau für maximal 2 nutzbare Ebenen,
- Errichtung einer WC-Anlage, integriert in bzw. angebaut an das vorhandene Gebäude oder als separates Gebäude, ggf. auch von der Öffentlichkeit nutzbar,
- Anlage eines Naturerlebnispfades und Sinnespfades im angrenzenden Waldstück innerhalb des Geltungsbereiches,
- Berücksichtigung der Waldbelange,
- Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes.
- Der Vorentwurf wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.
- Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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42,9 kB
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1,2 MB
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