12.03.2026 - 7.1 Aktualisierung der Satzung der Gemeinde Ostseeb...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Dr. Krüger führt durch die Änderungsfassung der Satzung und erläutert die Anpassungen.

Folgende Änderungen müssen vorgenommen werden:

  •           §3 (3a) die schriftliche Mitteilung an die Kurverwaltung muss, bei bestehenden Unterkünften, alle zwei Jahre erfolgen.
  •           §3 (3b) „[…] die Kurkarte aushändigen.“ Der Wortlaut ist bei der Einführung einer digitalen Kurkarte nicht mehr korrekt. Wird angepasst.
  •           §4 (1) Bei Anreise- und Abreisetag sollten keine vollen Tage abgerechnet werden.

-> Der Abreisetag muss nicht gezahlt werden.

  •           §4 (4) Zeitspanne auflockern? Herr Krüger schlägt eine Genehmigung durch die Kurverwaltung im Ausnahmefall vor.
  •           §6(1a) alle Familienangehörigen einschließen

 

Herr Hoffmann bittet um ein zusätzliches Schreiben an alle Vermieter, über die Erhöhung der Kurabgabe.

Die Kurverwaltung soll in anderen Ostseebädern nachfragen, wie es gehandhabt wird, wenn Gäste bei einer Kontrolle keine Kurkarte besitzen und ob ggfls. ein Bußgeld/Strafe gezahlt werden muss.

Frau Schönian bittet um eine gesonderte Vereinbarung mit den Strandkorbvermietern, über das Abkassieren der Kurabgabe. 

Herr Hoffmann merkt an, dass Hausboote und anliegende Boote im Hafen in der Satzung nicht berücksichtigt wurden. Herr Krüger wird eine Regelung/einen Absatz diesbezüglich hinzufügen.

 

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Beschluss:

Der Kurbetriebsausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. M-V 2023 S. 934, 939) und der §§ 1, 2, 4 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V 2023 S. 650), die anliegende Fassung der Kurabgabensatzung einschließlich folgender der Anpassungen,

  •           §3 (3a) die schriftliche Mitteilung an die Kurverwaltung muss, bei bestehenden Unterkünften, alle zwei Jahre erfolgen.
  •           §3 (3b) „[…] die Kurkarte aushändigen.“
  •           §4 (1) Bei Anreise- und Abreisetag sollten keine vollen Tage abgerechnet werden.

-> Der Abreisetag muss nicht gezahlt werden.

  •           §4 (4) Zeitspanne auflockern - Genehmigung durch die Kurverwaltung im Ausnahmefall
  •           §6 (1a) alle Familienangehörigen einschließen
  •           Regelung bzgl. Hausboote und anliegende Boote im Hafen

zu erlassen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:  

8

Zustimmung: 

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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