05.03.2025 - 6 Sachstand zur touristischen Entwicklung der Sta...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Frau Stöckmann berichtet wie foglt:

 

1.      Entwurf Tourismusgesetz M-V

Der Referentenentwurf des neuen Tourismusgesetz (TourismusG M-V) wurde am 10.02.2025 zur Verbandsanhörung veröffentlicht.

Der Verband Mecklenburgische Ostseebäder e. V., bei dem die Stadt Klütz Mitglied ist, soll bis 28.03.2025 eine Stellungnahme zum geplanten Gesetz abgeben. Die Mitgliedsgemeinden (u. a. Klütz) treffen sich am 18.03.2025 in Wismar für eine gemeinsame Bewertung des Gesetzentwurfs und zur Formulierung von Hinweisen für die Stellungnahme im Rahmen der Verbandsanhörung.

 

Das geplante Tourismusgesetz Mecklenburg-Vorpommern, das am 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, bringt einige Änderungen und Pflichten mit sich:

  1. Verpflichtende Mitgliedschaft in Destinationsorganisationen: Prädikatisierte Gemeinden müssen Mitglied in einer der neu geschaffenen Tourismus-Destinationen werden. Die Stadt Klütz ist bereits Mitglied im Verband Mecklenburgische Ostseebäder e.V., eine von 7 Destinationsorganisationen.
  2. Pflicht zur Gästeabgabe: Prädikatisierte Orte müssen eine Gästeabgabe erheben (ehemals „Kurabgabe“).
  3. Tourismusabgabe: Die Gemeinde soll grundsätzlich eine Tourismusabgabe (ehemals „Fremdenverkehrsabgabe“) von den örtlichen Unternehmen erheben, die vom Tourismus profitieren (§ 11. Abs. 1) - die Gemeinde soll, muss aber nicht zwingend. Allerdings hat die Gemeinde nur eingeschränkte Möglichkeiten, davon abzusehen. Die Gemeinde kann die Tourismusabgabe nur dann ablehnen, wenn sie eine qualifizierte Begründung liefert. Eine solche fachlich begründete Erklärung könnte zum Beispiel sein, dass die Verwaltungskosten höher wären als die erwarteten Einnahmen oder dass die wirtschaftliche Belastung für die betroffenen Unternehmen unverhältnismäßig hoch wäre. Zusätzlich kann die Gemeinde eigene Befreiungstatbestände festlegen, um die Ausnahmen genau zu definieren und zu steuern. Das bedeutet, dass sie bestimmte Unternehmen oder Fälle von der Abgabe befreien kann, um zu vermeiden, dass die Abgabe unwirtschaftlich oder unzumutbar wird.

Anm.: Die SV hatte am 19.04.2022 per beschlossen, die FVA nicht einzuführen (Grundsatzbeschluss). Eine Tourismusabgabe würde eine zusätzliche Belastung für die Gewerbetreibenden bedeuten. Damit würde möglicherweise das Ziel der Stadt Klütz, mehr Gewerbetreibende anzuziehen, um die Innenstadt zu beleben, untergraben.

  1. Finanzierung: Die Gemeinde kann kommunale Ausgaben im Bereich der touristischen Infrastruktur, für die zukünftig weniger Förderungen als bislang zur Verfügung stehen, über die Gästeabgabe und Tourismusabgabe finanzieren.

a) U. a. können sich „die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Parkplätze als gästeabgabefähige Kosten darstellen, sofern nachgewiesen wird, dass diese Parkplätze insbesondere für die Erreichbarkeit von Kur- und Erholungseinrichtungen angelegt sind“.

b) „Abwasser- und Müllentsorgung, Straßenreinigung sowie Aufrechterhaltung eines sauberen Ortsbildes gehören lt. Referentenentwurf zu den allgemeinen Aufgaben einer Gemeinde (Daseinsvorsorge). Sie erfüllen nicht den Aufgabenzweck und sind daher auch nicht in die Gästekalkulation miteinzubeziehen“

Anm: Bisher fließen Aufwendungen für Abfall und Aufwendungen für Abwasser sowie 10% der Aufwendungen für Straßenreinigung u. Winterdienst mit in die Kurabgabenkalkulation. Besonders die Abfallbeseitigung am Strand zählt aus unserer Sicht zu den tourismusbedingten Aufgaben, da durch die Gäste am Strand mehr Müll anfällt.

  1. Gegenseitige Anerkennung von Gästekarten: Gemeinden können die Gästekarte gegenseitig anerkennen – es besteht aber eine Verpflichtung dazu.
  2. Gemeindeübergreifende touristische Investitionen: Prädikatisierte Orte, die gemeindebergreifende touristische Investitionen von besonderer Bedeutung tätigen, können ihren Anteil mit in ihre Kalkulation einbeziehen (muss besonders begründet werden).
  3. Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben: Prädikatisierte Gemeinden sollen mit anderen prädikatisierten Gemeinden (…) zusammenarbeiten. Hierbei handelt es sich um Aufgaben, die die Gemeinde ohnehin zu erledigen hat, jedoch gemeinsam mit Nachbargemeinden zielführender erledigen kann, z. B. gemeinsame Bewirtschaftung der Strände und Organisation des Nahverkehrs.
  4. Erlöschen der Prädikatisierung: Bisher ist die Anerkennung als prädikatisierter Ort nach 30 Jahren erloschen, nach dem Referentenentwurf erlischt die Anerkennung spätestens nach 15 Jahren.
  5. Übergangsfrist: Bereits prädikatisierte Gemeinden (…) sind von der Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes freigestellt. Die Entscheidung der prädikatisierten Gemeinde über eine Beibehaltung der Prädikatisierung unter den nach dem Tourismusgesetz geltenden Bestimmungen ist dem Ministerium spätestens nach Ablauf des o. g. Zeitraums schriftlich mitzuteilen.

Mit dem Inkrafttreten des Tourismusgesetz wird das KurortG M-V außer Kraft treten; die Tourismusabgabe als Unternehmensabgabe soll die vormalige Fremdenverkehrsabgabe aus § 11 KAG M-V ablösen.

 

Beim gemeinsamen Austausch der Verbandsmitglieder am 18.03. in Wismar wird darauf hingewiesen werden, dass bes. die Punkte 3 u. 4 b in die Stellungnahme des Verbands zum vorliegenden Gesetzentwurf einfließen sollen.

 

2.      Öffnungszeitenverordnung M-V

Am 10.01.2024 ist das neue Öffnungszeitengesetz in Kraft getreten und am 20.02.2025 die neue Öffnungszeitenverordnung, die die Bäderverkaufsordnung ablöst.

Die neue Öffnungszeitenverordnung besagt, dass die prädikatisierten Orte in M-V, für die bisher besondere Öffnungszeiten für den Einzelhandel nach der Bäderverkaufsordnung galten, darunter auch Klütz und Wohlenberg, umgehend von der neuen Öffnungszeitenverordnung profitieren: bisher: 15.04.-31.10. 12-18 Uhr; ab sofort:  15.03.-30.10. u. 17.12.-08.01. jeweils 11-19 Uhr und Ostern 14-18:30 Uhr. 

Allerdings steht in der Verordnung auch, dass die prädikatisierten Orte ein „besonders hohes Tourismusaufkommen“ nachweisen müssen (bspw. eine Gemeinde, die über eine Freizeiteinrichtung mit jährlich mind. 200.000 Gästen). Nach Rücksprache mit der Schlossleitung des Schloss Bothmer besuchen lt. Besucherzähler am einzigen Eingang zum Schloss jedes Jahr rund 300.000 Personen das Schloss. Die Feststellung des besonders hohen Tourismusaufkommens erfolgt durch das für Gewerberecht zuständige Ministerium. Das Amt KW will das Wirtschaftsministerium zur weiteren Vorgehensweise kontaktieren.

 

3.      Treffen „Wismarbucht“

Bei der letzten Austauschrunde (VMO + Kalkhorst, Klütz, Boltenhagen, Hohenkirchen) wurde u. a. der „Küsten Guide“ vorgestellt.

Der Küsten Guide ist ein digitaler Urlaubsbegleiter mit integrierter elektronischer Gästekarte (Kurkarte). Der hinterlegte Aufenthaltszeitraum, die Unterkunft mit Geokoordinaten und optional auswählbare individuelle Interessen ermöglichen dem Gast eine auf seine Interessen zugeschnittene Planung und Gestaltung seines Urlaubes

Die „Küsten Karte“ wird als Print- oder Digitalkarte ausgehändigt und enthält einen QR-Code. Sie berechtigt zur Nutzung von besonderen Leistungen, Vorteilen oder Rabatten. Dabei sind bisher u. a. auch Wonnemar, Phantechnikum, Galeria, Minimare. Der Küsten Guide ist bereits verfügbar in den Orten Rerik, Bastorf, Kröpelin, Nienhagen, Wittenbeck, Kühlungsborn, Steffenshagen, Börgerende-Rethwisch, Bad Doberan & Heiligendamm.

Es handelt sich um eine PWA (Progressive Web App = auch offline nutzbar, funktioniert geräteunabhängig: auf Smartphone, Tablet, Laptop; keine Installation über einen App Store notwendig), auf der aktuell sog. POIs (Points of Interests), Veranstaltungen, Informationen zu Touren, Wetteraussichten ausgespielt werden.

 

Der „Küsten Guide“ könnte auch von anderen Mitgliedsgemeinden des VMO genutzt werden, d.h. nicht jeder muss eine eigene andere, teure App entwickeln lassen. Die Nutzung der APP kann unabhängig von einer gemeinsamen Kurabgabe erfolgen (die weiter angestrebt wird). Das Thema wird auf dem Treffen „Wismarbucht“ am 25.04.2025 detailliert besprochen werden.

Voraussetzung für die Nutzung des „Küsten Guides“ ist ein digitales Kurkartensystem. Lt. Angebot unseres Meldescheinsoftwarebetreibers AVS v. 10.02.2025 betragen die Kosten für die Erweiterung des Systems einmalig EUR 6.900,00 netto zuzüglich einer jährlichen Systemgebühr von EUR 1.800,00 netto (hinzukommt noch die aktuelle jährlichen Systemgebühr von EUR 1.900,00 netto = insg. EUR 3.700,00 jährlich). Die Vermieter können dann wählen, ob sie Kurkarten weiterhin über das elektronische System ausdrucken oder ob die Gäste die Kurkarten in digitaler Form (QR-Code) auf das Smartphone erhalten.

Die Ausschussmitglieder betrachten das Thema „Digitale Gästekarte“ und „Küsten Guide“ positiv.  

 

4.      Behindertengerechter Toilettencontainer

Die Ausschreibung ist erfolgt, Angebotsfrist 05.03.2025. Es haben zwei Firmen Angebote abgegeben. Bindefrist ist der 27.03.2025; Lieferfrist 10-12 Wochen. (Nachtrag: Farbe RAL 9010 Reinweiß.) Der Bauhof muss den Unterbau termingerecht bis zur Lieferung vorbereiten.

 

5.      Behindertengerechter Strandzugang

Die Aufstellung des Holzstegs ist für den 11.04.2025 geplant.

 

6. Kurabgabe

Einnahmen 01.01.-28.02.2024 EUR 4.992,00; 01.01.-28.02.2025 EUR 7.591,00

 

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