16.05.2023 - 5.2 Bebauungsplan Nr. 42 für das Wohngebiet Friedri...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.2
- Zusätze:
- Vorher TOP 5.1
- Datum:
- Di., 16.05.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Burda
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgende Beschlussfassung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt,
1. Das Nebenwohnsitze/ Zweitwohnsitze innerhalb des festgesetzten
Allgemeinen Wohngebietes unzulässig sein sollen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 der Gemeinde Ostseebad
Boltenhagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B)
sowie die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen
Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Zusätzlich ist der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet
einzustellen.
3. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 wird im vereinfachten Verfahren
nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
4. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 42 wird wie folgt begrenzt:
- im Nordwesten: durch die Klützer Straße (L 03),
-
im Nordosten: durch das Grundstück der Grundschule Boltenhagen, das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 4 und die Grundstücke
Friedrich-Engels-Straße 3 und Rudolf-Breitscheid-Straße 10, -
im Südosten: durch den Weidenstieg und eine Fläche mit Gehölzen am
Weidenstieg, - im Süden: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.
6. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 42
auf die Dauer eines Monats, mindestens für die Dauer von 30 Tagen,
ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
7. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die
Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und
deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
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(wie Dokument)
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10 MB
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2
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(wie Dokument)
|
1,1 MB
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