16.05.2023 - 5.2 Bebauungsplan Nr. 42 für das Wohngebiet Friedri...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Das vorhandene Biotop wird noch konkreter im Plan dargestellt.

 

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt,

 

1. Das Nebenwohnsitze/ Zweitwohnsitze innerhalb des festgesetzten

Allgemeinen Wohngebietes unzulässig sein sollen.

 

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 der Gemeinde Ostseebad

Boltenhagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B)

sowie die zugehörige Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen

Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Zusätzlich ist der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet

einzustellen.

 

3. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 wird im vereinfachten Verfahren

nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß

§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

4. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 42 wird wie folgt begrenzt:

  • im Nordwesten:  durch die Klützer Straße (L 03),
  • im Nordosten:  durch das Grundstück der Grundschule Boltenhagen, das    Grundstück Friedrich-Engels-Straße 4 und die Grundstücke
       Friedrich-Engels-Straße 3 und Rudolf-Breitscheid-Straße 10,
  • im Südosten:  durch den Weidenstieg und eine Fläche mit Gehölzen am
       Weidenstieg,
  • im Süden:   durch landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie die Flächen                              des Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Ostseebad                                                         Boltenhagen.

 

5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind

gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

 

6. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 42

auf die Dauer eines Monats, mindestens für die Dauer von 30 Tagen,

ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

7. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass

nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung

über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die

Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und

deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:  

7

Zustimmung: 

7

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://kluetzer-winkel.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=5254&TOLFDNR=137385&selfaction=print