24.01.2023 - 5.1 Flächennutzungsplan 14. Änderung im Zusammenhan...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Der Bauausschussvorsitzende, Herr Michael Steigmann, lässt über das Rederecht des Planungsbüros abstimmen. Dem wird einstimmig zugestimmt.

 

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt,

 

  1. Den Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36.1 und die zugehörige Begründung zubilligen und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu bestimmen.

 

  1. Der räumliche Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen befindet sich am westlichen Ortseingang südlich der Straße "Zum Sportplatz" zwischen der Klützer Straße und dem Sportplatz.

 

  1. Die Planungsziele bestehen in Folgendem:
  • Vorbereitung einer Fläche für die Unterbringung der Feuerwehr mit einhergehender Verlagerung vom bisherigen Standort im Ortszentrum (Ecke Weidenstieg/ Rudolf-Breitscheid-Straße),
  • Berücksichtigung der Flächenanforderungen für den bisherigen Bedarf und zukünftige Erweiterungen,
  • Darstellung der nachfolgenden Nutzung des bisherigen Feuerwehrstandortes (Ecke Weidenstieg/ Rudolf-Breitscheid-Straße),
  • Anpassung der Verkehrsfläche insbesondere am Kreisverkehr in der Klützer Straße aufgrund des geplanten Kreisverkehrs,
  • Anpassung der Fläche für den ruhenden Verkehr (Parkplatz/ Parkdeck),
  • Anpassung der Fläche für die Einrichtungen und Anlagen der touristischen Infrastruktur.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

 

  1. Die Nachbargemeinden sind gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

  1. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

 

  1. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung i. S. des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder:

9

davon anwesend:  

6

Zustimmung: 

6

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://kluetzer-winkel.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=5252&TOLFDNR=135542&selfaction=print