30.11.2022 - 3 Einwohnerfragestunde

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Es wird gefragt wie der Sachstand zur Installation der Beleuchtung an der Straße Eggerstorf - Zierow ist. Die Verwaltung wird beauftragt, den aktuellen Sachstand diesbezüglich mitzuteilen.

 

Reduzieren

Bericht zum Stand der Umsetzung:

Es wird gefragt wie der Sachstand zur Installation der Beleuchtung an der Straße Eggerstorf - Zierow ist. Die Verwaltung wird beauftragt, den aktuellen Sachstand diesbezüglich mitzuteilen.

 

Auf Nachfrage an die unteren Naturschutzbehörde zum o.g. Antrag werden folgende Hinweise für die weitere Planung gegeben.

 

Europäisches Vogelschutzgebiet „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401)

Die Straße zwischen Zierow und Eggerstorf verläuft zum Teil an der Außengrenze des Europäischen Vogelschutzgebietes „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401). Für den geplanten Ausbau der Straße und die Errichtung einer Beleuchtungsanlage muss deshalb die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes nachgewiesen werden (§ 34 BNatSchG).

 

Biotopschutz

Es ist seitens des Vorhabenträgers auf der Grundlage einer aktuellen Bestandserfassung fachgutachtlich prüfen zu lassen, ob das geplante Vorhaben zu bau-, anlage- oder betriebsbedingten Auswirkungen führt, in deren Folge es zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Biotope kommen kann, die nach § 20 Abs. 1 NatSchAG besonders geschützten sind. Wenn dies der Fall ist, muss geprüft werden, ob die Eingriffe vermeidbar sind. Ist dies nicht möglich, muss im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens über eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 NatSchAG entschieden werden.

 

Wenn die Errichtung der Beleuchtungsanlage nicht über das Flurneuordnungsverfahren genehmigt werden soll, muss bei der unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 NatSchAG beantragt werden. In dem Antrag ist ausführlich darzulegen, dass der Eingriff ausgleichbar oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist (Ausnahmetatbestände im § 20 Abs. 3 NatSchAG). Es ist eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorzulegen. Die Antragsunterlagen sind in 7-facher Ausfertigung einzureichen, da die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Verfahren zu beteiligen sind (§ 30 NatSchAG).

 

Artenschutz

Es ist im Verfahren zu prüfen, inwieweit es durch die Art und den Umfang der Beleuchtung, hier im Außenbereich, zu möglichen Wirkungen im Hinblick auf die Verbotstatbestände des§ 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann, hier insbesondere im Hinblick auf Insekten und Fledermäuse.

 

Hinweis

Wenn die Beleuchtungsanlage grundsätzlich genehmigungsfähig ist (Beleuchtung einer Gemeindestraße im Außenbereich?), ist diese südlich der Straße und damit außerhalb des SPA „Wismarbucht und Salzhaff“ vorzusehen.

 

Online-Version dieser Seite: https://kluetzer-winkel.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=4975&TOLFDNR=134777&selfaction=print