05.06.2018 - 6 Leitungsrechte im Gemeindegebiet

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

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Ein Leitungsrecht auf Gemeindegebiet ist eine individuelle privatrechtliche Vereinbarung. Es muss unterschieden werden zwischen Leitungsrecht und Einleitgenehmigung. Leitungsrecht werden bereits berechnet und entschädigt. Bei Einleitgenehmigungen gibt es keine einheitliche Vereinbarung. Die Gemeinde kann nur über im Eigentum befindliche Anlagen entscheiden. Es werden unterschiedliche Aspekte und Kostenbestandteile diskutiert (Kostenbeteiligung, Nutzungsgebühr, Unterhaltung/Reparaturen etc.).

 

Die Gemeinde bittet die Verwaltung, den Umgang mit Leitungsrechten in anderen Gemeinden in Erfahrung zu bringen und einen Vorschlag zum Umgang zu unterbreiten.

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 

 

soweit Dienstbarkeiten für Leitungsrechte (Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) vereinbart werden, erfolgt die Abwicklung über den Bereich Liegenschaften. In der Regel werden hier sogenannte Eintragungsbewilligungen/Dienstbarkeitsbewilligungen vom Grundstückseigentümer unterzeichnet, die Grundlage der Eintragung im Grundbuch sind. In der Regel ist für die Grundstücksinanspruchnahme und dauerhafte Belastung eine Entschädigung an die Stadt/Gemeinde zu zahlen. Die Regelungen erfolgen überwiegend auf privatrechtlicher Grundlage nach §§ 1018 ff BGB.

Etwaige Einleitgenehmigungen/Anschlusszustimmungen für die Abwasserbeseitigung, Erhebung von Nutzungsgebühren etc. könnten mglw. verwaltungsrechtlich geregelt werden.

 

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