28.02.2017 - 7 Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungspla...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Dem Planungsbüro Mahnel sowie der Verwaltung wurde einstimmig das Rederecht erteilt.

 

Vorstellung durch Herrn Mahnel vom gleichnamigen. Er stellt in einer Zusammenfassung den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vor. Er teilt mit, dass die Stellungnahmen der Trägerbeteiligung ausgewertet worden sind. Die Anregungen und Bedenken wurden in das Planverfahren eingearbeitet. Er geht auf folgende Punkte ein:

Der B-Plan Nr. 15 hat keine Auswirkung auf das Natura 2000 Gebiet. Der Standort erweist sich nach Beteilung der Träger als geeignet. Hierzu gibt es Ausführungen in der Abwägungsdokumentation. Das Amt für Raumordnung hat keine Einwände zu dem Standort. Hierzu gibt es eine positive Stellungnahme vom Amt für Raumordnung. Die Anforderungen an die Entwässerung sind noch in der Klärung mit dem Zweckverband. Hier sollte über einen Erschließungsvertrag geregelt werden, wie mit dem Abwasser/Regenwasser zu verfahren ist. Eingriffe in den Naturraum sind über Ausgleichsmaßnahmen zu regeln. Im Gemeindegebiet gibt es keine Kapazitäten mehr, um Ausgleich im Gemeindegebiet zu tätigen. Hier soll darüber nachgedacht werden, Ökopunkte anzukaufen.

Anschließend stellt Herr Mahnel drei Farbvarianten für die Fassadengestaltung des geplanten Alten- und Pflegeheimes zur Diskussion:

  • Variante A ist eine rot/graue Farbgestaltung
  • Variante B ist eine graue Farbgestaltung
  • Variante C ist eine gelb/beige Farbgestaltung.

Es kommt zu einer kurzen Diskussion der Ausschussmitglieder. Im Anschluss lässt Herr Steigmann über die Farbgestaltung abstimmen:

 

Variante A: 7 Nein-Stimmen

Variante B: 7 Nein-Stimmen

Variante C: 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung.

 

Anschließend stellt Herr Steigmann den Beschluss des Tagesordnungspunktes zur Abstimmung.

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:
 

  1. Die auf Grund der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Nr. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Es ergeben sich

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende und

-          nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

Das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zu eigen. Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

  1. Das Amt Klützer Winkel wird beauftragt, die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, die zugehörige Begründung und der Vorhaben- und Erschließungsplan werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

 

  1. Der Geltungsbereich des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 wird wie folgt begrenzt:

-          im Nordosten durch die Ostseeallee,

-          im Südosten durch den östlichen Teilbereich des "Alten Sportplatzes",

-          im Südwesten durch den südwestlichen Teil des "Alten Sportplatzes",

-          im Nordwesten durch die Zufahrt von der Ostseeallee zum öffentlichen Parkplatz "Am Reiterhof" und zum Reit- und Fahrhof.

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, die zugehörige Begründung und der Vorhaben- und Erschließungsplan sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

  1. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

  1. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung des Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:

7

Zustimmung:

7

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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