23.03.2016 - 5 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert die Entwurfsfestlegungen. In der Diskussion spricht sich der Bauausschuss dafür aus, nachstehende Konkretisierungen aufzunehmen:

a)      auch Dachfarbe „grün“ zulässig

b)      Dachformen ergänzen um Walmdächer 30-Grad

c)      je Doppelhaushälfte 1 Wohneinheit

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Beschluss:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen:

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Damshagen für den nordwestlichen Bereich der Ortslage Rolofshagen , bestehend aus der Planzeichnung-Teil A, dem Text-Teil B sowie den Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für das Gebiet, begrenzt:

-          im Norden: durch landwirtschaftliche Flächen,

-          im Osten: durch vorhandene Wohnbebauung entlang des Sandweges,

-          im Süden: durch landwirtschaftliche Flächen,

-          im Westen: durch vorhandene Wohnbebauung entlang des Sandweges,

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats bestimmt.

 

  1. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

  1. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

  1. Mit der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können und dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:

6

Zustimmung:

5

Ablehnung:

1

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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