10.09.2015 - 10 Bebauungsplan Nr. 26 der Gemeinde Hohenkirchen ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Beschlussvorschlag ist folgendermaßen zu ändern:

Im Bebauungsplan ist festzusetzen, dass eine Bebauung mit 4 Einfamilienhäusern mit 1 Hauptwohnung und je einer unter geordneten Einliegerwohnung, die maximal 60% der Hauptwohnung entspricht, vorgesehen ist. Der geänderte Beschlussvorschlag wird zur Abstimmung gestellt.

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Beschluss:

Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt folgende Beschlussfassung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen fasst den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 26 der Gemeinde Hohenkirchen für einen Teilbereich der Ortslage Niendorf. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

 

-          Im Westen durch bebaute Grundstücke westlich der Strandstraße,

-          Im Norden durch das Grundstück Strandstraße 3A,

-          Im Osten durch ungenutzte Grünflächen und im Anschluss daran durch Flächen der Landwirtschaft,

-          Im Süden durch das bebaute Grundstück westlich der Strandstraße und nördlich des Hohenkirchener Weges.

 

2.Die Planungsziele sind:

 

-          Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neubebauung von Wohngrundstücken (für 6 4 Einzelhäuser), mit je einer Hauptwohnung  und einer Einliegerwohnung (max. 60% der Hauptwohnung)

-          Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes,

-          Herstellung einer privaten Zufahrtsstraße,

-          Vorbereitung für eingeschossige Bebauung mit flachgeneigten und Steildächern.

 

3.Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen.

 

4. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

5.Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

7

davon anwesend:

4

Zustimmung:

4

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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