14.08.2013 - 10 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 31.1 der Sta...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Klütz billigt die geänderten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) und der Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie der zugehörigen Begründung und bestimmt diese für das weitere Planverfahren.
  2. Die geänderten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) und der Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie der zugehörigen Begründung sind verkürzt auf die Dauer von 2 Wochen gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird.
  3. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB in angemessener Frist am Planverfahren erneut zu beteiligen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten öffentlichen Auslegung zu unterrichten.
  4. Auf eine erneute Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB kann verzichtet werden.
  5. Es wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
  6. In der Bekanntmachung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  7. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:                            .14

davon anwesend:                                          .13

Zustimmung:                                                        .11

Ablehnung:                                                        .0

Enthaltung:                                                        .2

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Verlauf der Sachbearbeitung:

 

 

 

 

Beschluss an PB-Mahnel weitergeleitet. Auslegung erfolgt vom 30.09.-15.10.2013

 

 

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