24.04.2012 - 9 Aufstellungsbeschluss und Beschluss über den En...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Folgende Festlegungen sind in den Bebauungsplan einzuarbeiten:

  1. GRZ: 0,25
  2. eingeschossige Bauweise
  3. maximal 2 WE pro Haus
  4. Festsetzung von Einzelhäusern
  5. Erschließung aller Grundstücke über den Stichweg

 

 

Beschluss:

Der Bauausschuss empfiehlt folgende Beschlussfassung:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen fasst den Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für das Gebiet in Tarnewitz für den Teilbereich „Ecke Häuslerei / Dorfstraße“.

 

  1. Der Plangeltungsbereich ist der beigefügten Übersicht zu entnehmen.

 

  1. Planungsziele bestehen in Folgendem:

-          Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes anstelle eines Gebietes für Fremdenverkehr.

-          Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den für den Bebauungsplan und die Ortslage Tarnewitz typischen Parametern.

-          Überprüfung der erforderlichen Größe von Baugrundstücken für Doppelhäuser.

-          Sicherung der Grünfläche von ihrer Flächenausdehnung mit einer entsprechenden Lageänderung.

 

  1. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen.

 

  1. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Eine gesonderte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist nicht vorgesehen.

 

  1. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB eine Eingriffs-/ Ausgleichsregelung nicht erforderlich ist, Eingriffe zulässig sind und eine Prüfung der Umweltbelange nicht vorzunehmen ist.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

  1. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

  1. Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

  1. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:                            .9

davon anwesend:                                          .9

Zustimmung:                                                        .9

Ablehnung:                                                        .0

Enthaltung:                                                        .0

Befangenheit:                                                        .0             

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://kluetzer-winkel.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=2112&TOLFDNR=58906&selfaction=print